Ingeborg Begalke , eingetragen am 31. Mai 2008, 22:15

Satzung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet:

Bordun e.V., Verein zur Förderung europäischer Dudelsack- und Drehleiermusik.

2. Der Sitz des Vereins ist Solingen.

3. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgericht Solingen eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung europäischer Bordunmusik in Bezug auf Instrumentarium, Darbietung und Tanz, wobei die Instrumente Dudelsack und Drehleier im Vordergrund stehen. Dazu wird Zusammenarbeit, Begegnungen und Austausch von Musikern und Interessierten sowohl im Inland als auch im europäischen Ausland angestrebt. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei die Weitergabe und Vermittlung von Kenntnissen an Jugendliche sowie die Förderung junger Talente einnehmen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Vorträge

- Konzerte

- internationale Treffen

- Vermittlung von Unterricht

- Lern-, Spiel- und Tanzkurse

- historische Forschung

- Förderung des Instrumentenbaus

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51 ff AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 Abs. 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und hat sofortige Wirkung. Der Vereinsausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate in Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt der Tag des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von §7 Ziff. 3 ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von Ziff. 1 die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorsandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.

7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung, der Jahrsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über

a) Gebührenbefreiungen

b) Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Aufnahme von Darlehen ab 2000 DM (1000 €)

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

g) Mitgliedsbeiträge

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins

9. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Restvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, so weit sie nicht den Beschluss der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

3. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftlich oder fernmündlich gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in einem Protokollbuch zu verwahren.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann der Schatzmeister bis zu einem Betrag von 500 DM (250€) alleine, darüber hinaus nur mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam verfügen.

5. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. §30 BGB einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter von Vereinsmitarbeitern ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahme und –ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten

6. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht, auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 § 11 Beirat

1. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirates sein.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten der Verwirklichung der Vereinszwecke, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.

3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorsandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen und können dann an Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates können vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet werden.

4. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 Vereinsfinanzierung

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich des Vereinszwecks

b) Zuschüsse des Lands, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen liquide Beiträge

c) Spenden

d) Zuwendungen Dritter

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfach Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Deutschen Musikrat e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung von Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 Ziff. 4 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Köln, den 20.05.2000 (D9/D228)

Eher selten: Nyckelharpa wirklich solo. 52:46 min lang. Eine echte „Solo“-CD ohne Begleitmusiker. Alban Faust mit seiner Nyckelharpa ganz direkt, ohne Hall, ohne Studioeffekte, ohne – eben nackt („naken“).

Es finden sich traditionelle Stücke, die Alban in den letzten 20 Jahren in seiner Wahlheimat Dalsland oder drumherum begegnet sind, aber auch Eigen­kompositionen, die nur für Insider verständliche Titel haben (wer kennt das Fest, das den Anlaß zur Namensgebung für Track 7 gab…?). Eine sehr private Aufnahme, die durch die emotionale Interpretation die Zuhörer den Menschmusiker Alban Faust erleben lässt und zumindest mich direkt berührt. Kein „power-folk“ im Sinne schneller beats sondern: „in der Ruhe liegt die Kraft“ – an vielen Stellen geradezu sinnliche Melancholie und verzaubernde Atmosphäre.

Albans Verständnis von schwedischer (Nyckelharpa)-Musik ist inspiriert und geprägt von den alten schwedischen Spelmän. Sein Spiel ist für mich aber auch sehr typisch – es klingt immer nach Alban. Er ist auch zu erkennen wenn gerade eine Sendung zum folk-baltika-Festival ohne Moderation im (d-)radio kommt…Ganz anders als die uppländische Musik für Nyckelharpa, aber eben auch ohne zwanghafte „moderne“ Zusätze. Dalsland und die angrenzenden Provinzen haben nicht nur musikalisch eine Verbindung nach Norwegen und den nordschwedischen Traditionen. Das schlägt durch.

Das konsequent mehrstimmige, rhythmische  Spiel macht die CD abwechslungreich. Tanzmusik, die in die Beine geht, Melodien, die eher zum Verweilen einladen (auch wenn sie Tänze sind) und „Zuhör“-Stücke ergänzen sich in angenehmer Weise.

Das letzte Stück „Nordiskt Requiem“ könnte auch der programmatische Titel der CD sein. Wenn der letzte Ton verklungen ist, gibt es nur 3 Möglichkeiten: Nochmal hören, Schwedenurlaub buchen oder ins Bett gehen – und Schönes träumen. Danke.

Die CD ist in Deutschland u.a. über den Verlag der Spielleute (www.spielleute.de) zu beziehen.

 
Tilman Teuscher